Die Satzung regelt, wofür die Schachvereinigung Konstanz e.V. steht und wie sie arbeitet: Zweck, Mitgliedschaft, Mitgliederversammlung und Vorstand. Sie gilt in der Fassung vom 18. Juni 2004.
| Zweck |
Förderung des Schachspiels als Sport gemeinnützig, parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral · § 2 |
| Mitglied werden |
Schriftlicher Antrag, ab 7 Jahren Jugendliche mit Einverständnis der Eltern; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand · §§ 4 und 5 |
| Geschäftsjahr |
1. Juli bis 30. Juni |
| Austritt |
Schriftlich zum 30. Juni Kündigung mindestens 10 Tage vorher · § 5 |
| Beiträge |
Legt die Mitgliederversammlung fest fällig zu Beginn des Geschäftsjahres · § 6 |
| Versammlung |
Jahreshauptversammlung zum Ende des Geschäftsjahres Anträge bis 15. Mai an den Vorstand · § 9 |
| Vorstand |
Acht Ämter, jedes Jahr gewählt alle Ämter ehrenamtlich · §§ 12 bis 14 |
Maßgeblich ist der Wortlaut der Satzung.
Der am 25.11.1926 gegründete Verein führt den Namen „Schachvereinigung Konstanz“ (SVG Konstanz) und hat seinen Sitz in Konstanz. Der Verein ist beim Amtsgericht in das Vereinsregister (Reg. Nr. 361) eingetragen.
Die SVG Konstanz ist Mitglied im Badischen Schachverband e.V. und im Badischen Sportbund Freiburg e.V. und erkennt deren Satzungs- und Ordnungsbestimmungen an.
Die SVG Konstanz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Aufgabe der SVG Konstanz ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als eine sportliche Disziplin nach den Grundsätzen des Amateursports, die in besonderem Maße geeignet sind, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Entsprechend dieser Aufgabe ist die SVG Konstanz parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Beiträge, Zuwendungen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch auf ihre etwa eingezahlten Beiträge oder Spenden und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen.
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1.7. bis 30.6. des folgenden Jahres.
Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch einen mit zwei Dritteln Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung benannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
b) Ordentliche Mitglieder:
Die Ordentlichen Mitglieder sind die Träger der in der Satzung und im Gesetz festgelegten Rechte und Pflichten. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
c) Studierende Mitglieder:
Studierende Mitglieder sind in der Ausbildung (Lehre, Studium etc.) befindliche ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen auf Verlangen eine Bescheinigung darüber erbringen, dass sie in der Ausbildung stehen. Ihrer Wehrpflicht oder entsprechenden Ersatzdiensten genügende Personen gehören ebenfalls in diese Gruppe.
d) Jugendliche Mitglieder:
Jugendliches Mitglied (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) kann, mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters, werden, wer das 7. Lebensjahr vollendet hat.
e) Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Bestrebungen des Vereins in besonderem Maße, insbesondere durch Beitragszahlungen, unterstützen, ohne die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung erklärt werden. Diese ist unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (30.6.) möglich.
Ein Mitglied kann vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch des Mitglieds an den Verein. Für die bis zum Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleibt das Mitglied jedoch haftbar.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Über Stundung und Erlass von Beiträgen in Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
In besonderen Fällen kann die Erhebung von Umlagen durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen teilzunehmen.
Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, studierende Mitglieder, jugendliche Mitglieder und fördernde Mitglieder haben Stimmrecht. In den Vorstand können Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlungen sind:
Sämtliche Sitzungen und Versammlungen sind am Sitz des Vereins.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zum Ablauf des Geschäftsjahres statt und wird vom Vorstand einberufen.
Vorschläge zur Tagesordnung, sowie Anträge zur Beschlussfassung seitens der Mitglieder müssen bis zum 15.5. beim Vorstand eingehen, so dass dieser sie in der Einladung berücksichtigen kann. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Zwischen der Einladung (Poststempel) und dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von 10 Tagen liegen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung mit Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
Änderungsanträge zu den angekündigten Tagesordnungspunkten müssen mindestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.
b) Die außerordentliche Mitgliederversammlung:
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen:
Die Einberufung der Versammlung ist so vorzunehmen, dass jedes Mitglied spätestens drei Tage vorher davon Kenntnis nehmen kann. Eine Versammlung gemäß Ziffer 3) ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand von diesem einzuberufen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Änderungsanträge zu den angekündigten Tagesordnungspunkten können noch in der Versammlung gestellt werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die in jeder Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen. Das Protokoll wird auf Anfrage zugesandt.
Bei jeder Beschlussfassung der Vereinsorgane genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungs- und Zweckänderungen können nur von der satzungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Der Vorstand besteht aus:
Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Ausübung mehrerer Ämter in Personalunion ist zulässig; jedoch dürfen die Ämter unter a), b) und d) nicht in Personalunion geführt werden. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein.
a) Der Vorsitzende:
Der Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Daneben kann der Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
b) Der 2. Vorsitzende:
Der 2. Vorsitzende vertritt im Innenverhältnis den Vorsitzenden in Abwesenheit.
c) Der Schriftführer:
Der Schriftführer hat die Verantwortung für die Protokollführung bei Versammlungen und Sitzungen und führt verantwortlich den gesamten Schriftverkehr, sowie die Mitgliederverwaltung des Vereins.
d) Der Kassenwart:
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung über die Vermögenslage des Vereins verpflichtet.
e) Der Pressewart:
Der Pressewart sorgt dafür, dass alle den Verein betreffenden Vorgänge (Mannschaftskämpfe, Turniere, Simultanveranstaltungen, Versammlungen etc.) veröffentlicht werden.
f) Der Jugendwart:
Der Jugendwart ist zuständig für die Bildung und Betreuung der Jugendabteilung des Vereins.
g) Der Materialwart:
Der Materialwart verwaltet die dem Verein gehörenden Utensilien und führt darüber ein Bestandsverzeichnis. Er ist verpflichtet, defektes Spielmaterial auszumustern und, falls erforderlich, die Reparaturen nach Abstimmung mit dem Kassenwart zu veranlassen. Das Ausleihen von Spielmaterial ist nur mit Zustimmung des Materialwarts erlaubt.
h) Der Turnierleiter:
Der Turnierleiter ist zuständig für alle sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen durch Akklamation; auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim. Die Vertretung der Stimmrechte ist unzulässig.
Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Gelangen mehrere Wahlvorschläge zur Abstimmung, so gilt das Mitglied als gewählt, welches die einfache Stimmenmehrheit erhält.
Wenn bei einer Wahl unter mehr als zwei Kandidaten zu entscheiden ist und im ersten Wahlgang keine einfache Mehrheit zustande kam, soll ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden, bei dem nur zwischen den beiden Kandidaten zu entscheiden ist, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit ist jeweils Stichwahl erforderlich.
Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt ein nicht im neuen Wahlvorschlag genanntes Mitglied den Vorsitz die Versammlung.
Wenn ein Vorstandsamt während des Geschäftsjahres neu besetzt werden muss, bedarf es keiner Neuwahl in einer evtl. erforderlichen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann bis zur nächsten Neuwahl ein zu aktiver Mitarbeit bereites und geeignetes Mitglied für dieses Amt kommissarisch berufen.
Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Bei Ablauf der Amtsdauer bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch den zweiten Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes muss eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Vorstandsmitgliedes.
Die Vertretung der Stimmrechte ist unzulässig.
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er hat das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der ordentlichen Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Der Kassenprüfer muss Mitglied des Vereins sein und darf nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich.
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Konstanz.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Sie setzt einen einstimmigen Vorschlag des gesamten Vorstandes oder einen schriftlichen, von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneten Antrag, der dem Vorstand einzureichen ist, voraus. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit der Maßgabe, dass ein solcher Antrag als abgelehnt gilt, wenn mehr als acht der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder sich für den Fortbestand des Vereins entscheiden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins entweder an:
a)die Stadt Konstanz mit der Verpflichtung, das Vermögen unverzüglich der gemeinnützigen Förderung des Schachsports zuzuführen,
oder
b)den als gemeinnützig anerkannten Badischen Schachverband e.V.
oder
c)eine andere, von einem Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Schachvereinigung.
Die Entscheidung und nähere Ausführungsregelungen hierüber erfolgen in der veranlassenden Mitgliederversammlung.
Tag der Vereinseintragung: 17.10.1984 · Urfassung der Satzung: 13.7.1984 · Änderungsstand: 18.6.2004